AGB B2B | AGB B2C
Allgemeine Geschäftsbedingungen Glanzstück GmbH B2B
1. Geltungsbereich
(1) Diese AGBs der Fa. Glanzstück GmbH (nachfolgend als Vermieter bezeichnet) gelten für die Vermietung und den Verkauf von beweglichen Sachen sowie für alle zukünftigen Geschäfte mit Bestellern, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Artikel und Dienstleistungen handelt.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgende Kunde oder Mieter genannt) und nicht gegenüber Verbrauchern. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe des zwischen uns als Vermieter und dem Mieter geschlossenen Vertrages.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den in dem Angebot und der Auftragsbestätigung genannten Konditionen des Vermieters und ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Die sich aus (unverbindlichen) Angeboten des Vermieters ergebenden Konditionen gelten nur soweit sie im Rahmen des Zustandekommens von Seiten des Mieters und Vermieters bestätigt wurden, andernfalls nur hilfsweise im Rahmen der Vertragsauslegung und nachrangig zu dem Inhalt des verbindlichen Angebots des Kunden und der Annahme seitens des Vermieters durch Auftragsbestätigung.
(3) Eine Bestellung des Kunden (Mieters) gilt dann von Seiten des Vermieters als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder konkludent dadurch, dass die Mietsache dem Mieter vom Vermieter oder dessen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen übergeben wird.
(4) Sollte ein Kunde mit einer Auftragsbestätigung nicht einverstanden sein, so ist dies dem Vermieter schriftlich und innerhalb von drei Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung mitzuteilen.
(5) Ein Angebot bezieht sich immer auf die Mietsache oder eine gleichwertige Ware und deren Tauglichkeit für ihre bestimmungsgemäße Verwendung bzw. ihren üblichen Einsatzzweck.
3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
4. Erfüllung
(1) Vermietet wird ab Lager.
(2) Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag, wenn er den Mietgegenstand zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns in seinen Geschäftsräumen oder Lager zur Abholung durch den Mieter bereitstellt. Dies gilt auch dann, wenn er den Mietgegenstand auf Wunsch des Mieters an einem anderen Ort verbringt oder verbringen lässt. Der Gefahrübergang auf den Mieter erfolgt – auch dann, wenn der Vermieter die Mietsache an den Mieter liefert – mit Bereitstellung der Ware durch den Vermieter in seinen Geschäftsräumen oder dessen Lager und im Zeitpunkt des vertraglichen Mietbeginns, auch dann, wenn die Mietsache erst später in den Besitz des Mieters gelangt.
(3) Der Vermieter kann den Vertrag, wenn ihm die Beschaffung des Mietgegenstands bzw. eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, dadurch erfüllen, dass er einen gleichwertigen Mietgegenstand (z. B. einen gleichwertigen Gerätetyp eines anderen Herstellers) bereitstellt, sofern dieser in etwa gleichwertige Funktionen und/oder Eigenschaften aufweist und für den üblichen Einsatzzweck der Mietsache geeignet ist.
(4) Beschreibungen oder Abbildungen der Mietsache in Werbung, Prospekten oder anderen Unterlagen des Vermieters oder Dritter stellen keine zugesicherten Eigenschaften der Mietsache dar.
5. Übergabe der Mietsache und Gefahrenübergang
(1) Die Übergabe der Mietsache kann durch zwei Möglichkeiten erfolgen:
Die Mietsache wird beim Vermieter abgeholt oder die Mietsache wird durch den Vermieter angeliefert.
(2) Die Mietsache gilt als übergeben, sobald der Kunde den Lieferschein quittiert.
(3) Als Kunde gilt der Besteller, dessen Mitarbeiter aber auch Erfüllungsgehilfen; sowohl bei Selbstabholungen als auch am Ort der Anlieferung.
(4) Ist der Kunde bei Übergabe der Mietsache nicht anwesend, sichert der Vermieter ein vollständiges, ordnungsgemäßes und sicheres Abstellen der Ware zu. Dies kann nur im Rahmen der örtlich vorhandenen
Möglichkeiten zugesichert werden. Das Abstellen der Ware gilt als Zeitpunkt der Übergabe und somit auch als Gefahrenübergang der Mietsache. Der Kunde erkennt dies an.
(5) Bei Übergabe der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, den Erhalt der Mietsache in einer entsprechenden Empfangsquittung/Lieferschein sowie deren Funktionsfähigkeit und etwaige Vorbeschädigungen im Rahmen einer Mängeldokumentation (Zustands-/Funktionsprotokoll) gegenüber dem Vermieter schriftlich zu bestätigen. Der Vermieter ist zur Herausgabe der Mietsache nur gegen Empfangsbestätigung verpflichtet.
(6) Der Kunde trägt die Verantwortung für die Mietsache von der Übernahme bis zur Rückgabe der Ware an den Vermieter.
(7) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(9) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(10) Gefahrenübergang bei Versendung: Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung, hilfsweise nach unserer Preisliste in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung. Gegenüber Unternehmern geben wir in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Preislisten in der Regel den Netto-Preisen an. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen und fällt zusätzlich in der gesetzlichen Höhe an.
(3) Der angebotene Mietpreis (Mietzins) ist bindend. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich oder in Textform (z.B. in der Auftragsbestätigung) vereinbart wird, gelten die Mietpreise ab unserem Lager. Über die Gebrauchsüberlassung hinausgehende Mehr- oder Sonderleistungen (z. B. Anlieferung, Transport, Installation, Aufbau etc.) sind gesondert zu vergüten.
(4) Der Mietpreis gilt grundsätzlich ab Lager für jeweils drei Tage (=1 Mieteinheit), auch wenn die gemietete Mietsache oder Teile davon vorzeitig und/oder unbenutzt zurückgegeben wird. Sonntage werden nicht berechnet.
(5) Wird die Mietsache nicht termingerecht innerhalb der regulären Öffnungszeiten zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zum Tag der Rückgabe. Für jede angefangene Mieteinheit wird die volle Gebühr berechnet. Dies gilt auch ungeachtet eines Verschuldens des Mieters.
(6) Die Zahlung des Mietpreises hat ohne jeden Abzug und ausschließlich auf das in Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Ebenso ist eine Zahlung in bar möglich. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(7) Der Vermieter ist berechtigt, die Hinterlegung einer Sicherheit bis zur Höhe des Warenwertes der Mietsache (Wiederbeschaffungswert) abzüglich des Netto-Mietpreises zu verlangen. Die Art der Hinterlegung der Sicherheit hat nach Wahl durch uns mittels Pfand und/oder Kreditkartenbelastung zu erfolgen. Der Vermieter ist zur Herausgabe der Mietsache erst nach Hinterlegung der Sicherheit verpflichtet.
(8) Sofern ausnahmsweise eine Zahlung des Mietzinses gegen Rechnung vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
7. Unterrichtungs- und Auskunftspflicht des Mieters
(1) Zerstörungen, Beschädigungen, Funktionsstörungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht oder nicht unverzüglich nach und führt dies zu einer Verschlechterung, Zur Zerstörung oder zum Verlust der Mietsache, ist er
dem Vermieter zum Ersatz des sich aus der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung resultierenden Schadens verpflichtet.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich oder in Textform Auskunft über den Ort zu erteilen, an dem sich die Mietsache befindet.
8. Gewährleistung, Haftung des Vermieters und Schadensersatz
(1) Die Einsetzbarkeit des Mietgegenstandes zu dem durch den Mieter beabsichtigten Zweck liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Mieters.
Dies gilt im besonderen, wenn Mietgeräte mit definierter Leistung an Strom-Kreisläufe mit zu wenig Leistung, bzw. wenn zu viele Mietgeräte an Strom-Kreisläufe mit zu wenig Leistung angeschlossen werden.
(2) Abweichungen der Mietsache von Abbildungen oder Beschreibungen in den Prospekten des Vermieters führen nur dann zu Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen des Mieters, wenn hierdurch eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Verwendbarkeit verursacht wird.
(3) Für den Fall einer verspäteten Bereitstellung der Mietsache oder der Überlassung einer mangelhaften Mietsache haftet der Vermieter – es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor – nur für die Kosten der notwendigen Ersatzbeschaffung. Ansprüche, die darüber hinaus gehen, sind ausgeschlossen.
(4) Die Haftung des Vermieters ist im Übrigen auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern es nicht um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters (gleich welcher Verschuldensgrad der Glanzstück GmbH zur Last gelegt wird) oder für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ergeben, geht.
(5) Der Vermieter haftet nicht dafür, dass die Mietsache für den vom Mieter vorgesehenen Zweck geeignet ist und nicht dafür, dass der Mieter die Mietsache ohne etwaig erforderliche Genehmigungen nutzen darf.
(6) Wir haften im Rahmen der Erbringung von Sonderleistungen (z. B. Werkarbeiten, Anlieferung, des Einbaus, der Montage oder der Installation von Waren und Liefergegenstände) nicht für solche Arbeiten, die unser Personal oder sonstige Erfüllungsgehilfen, vor Ort übernehmen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit den Sonderleistungen zusammenhängen oder vom Besteller veranlasst wurden.
(7) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang (Mietvertrag) gehören, geschieht dies unentgeltlich und als bloße Gefälligkeit und daher unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(8) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Betrag der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(9) Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bzgl. von uns erbrachter sonstiger Leistungen beträgt ein Jahr, beginnend mit vollständiger Erbringung der Leistung.
(10) Ansprüche des Mieters wegen offensichtlicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme des Mietgegenstandes dem Vermieter schriftlich angezeigt werden.
9. Rückgabe der Mietsache und Gefahrenübergang
(1) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit in dem Zustand, den die Mietsache bei Übergabe an den Mieter hatte, zu übergeben. Als Zustand bei Übergabe der Mietsache an den Mieter gilt derjenige, der sich aus dem bei der Übergabe angefertigte Zustands/Funktionsprotokolls ergibt. Normaler Verschleiß und übliche Abnutzungen der Mietsache, soweit diese durch eine vertragsgemäße und bestimmungsgemäße Benutzung eintreten, bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Grundsätzlich erfolgt die Reinigung durch den Vermieter: Glas, Porzellan, Besteck, Essenbehältnisse und ähnliche Artikel werden nach der Rückgabe aus lebensmittelrechtlichen Gründen gegen Entgelt vom Vermieter gereinigt.
Allerdings muss vom Mieter eine Grundreinigung vorgenommen werden: Speisereste müssen entfernt worden sein, im besonderen aus Behältnissen zur Speisezubereitung und – darbietung.
Für extrem verschmutzte Mietsachen wird eine Nachberechnung durchgeführt.
(3) Ist eine Abholung der Mietsache vier Tage oder länger nach Veranstaltungsende durch den Vermieter nicht möglich, so ist spätestens ein Tag nach Veranstaltungsende eine Komplett-Reinigung durch den Mieter vorzunehmen.
(4) Die Rücknahme und somit der Gefahrenübergang erfolgt unter Vorbehalt, da exakte Bruch- und Fehlmengen sowie Beschädigungen erst nach vollständigem Reinigungsprozess ermittelt werden können. Dieser Prozess ist in unseren Qualitätsrichtlinien definiert und garantiert eine gewissenhafte und dokumentierte Arbeitsweise.
(5) Bei Abholung der Mietsache durch den Vermieter gilt der Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt, wo eine Verpackung bzw. Sicherung der Mietsache erfolgen kann. Dies bedeutet: sollte die Ware an einem Ort zusammengestellt worden sein und der Vermieter beginnt mit dem Abtransport, so kann nicht fachgerechtes
Bereitstellen der Mietsachen dazu führen, dass beim Hervorholen, Herausziehen o.ä. Mietsachen beschädigt werden. Dafür haftet der Kunde.
10. Sonstige Mieterpflichten
Der Mieter ist ungeachtet weiterer Verpflichtungen verpflichtet,
(1) die Mietsache sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung der Mietsache maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,
(2) Der Mieter übernimmt hinsichtlich der Mietsache und deren Einsatz die volle Alleinverantwortung sowie sämtliche Verkehrssicherungspflichten. Es wird klargestellt, dass die Benutzung und der Einsatz der Mietsache und die damit einhergehenden Gefahren für die Mietsache, für Personen und Sachen Dritter allein im Verantwortungsbereich des Mieters liegt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Verwendung der Mietsache durch den Mieter zu überwachen oder den Mieter diesbezüglich zu instruieren.
(3) die Mietsache nur im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen und in geeigneter Weise vor Beschädigung und Überbeanspruchung zu schützen. Dies beinhaltet im besonderen, dass keine Befestigungen (Nägel, Schrauben, Klammern, Klebebänder, etc) angebracht werden dürfen,
(4) soweit erforderlich und für Mietsachen, die langfristig angemietet wurden, für eine fachmännische und ordnungsgemäße Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen, erforderliche Reparaturen und Instandsetzungen sofort – spätestens vor Rückgabe der Mietsache – sach- und fachgerecht unter Verwendung von Originalteilen durch Fachbetriebe bzw. nachweisbar fachlich versierte Personen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Kosten von Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen, die in Folge normalen Verschleißes bzw. üblicher Abnutzung, nötig sind, trägt der Vermieter, wenn diese ihre Ursache nicht in einem vom Mieter zu vertretenden Verhalten des Mieters oder seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Dritter haben. Es bleibt dem Vermieter vorbehalten, etwaige Reparaturen selbst durchzuführen oder durch beauftragte Dritte durchführen zu lassen,
(5) etwaige zum Einsatz der Mietsache erforderliche Genehmigungen selbst und auf eigene Kosten einzuholen,
(6) falls erforderlich oder vorgeschrieben fachlich geschultes Personal für die Bedienung der Mietsache auf eigene Kosten einzusetzen.
(7) auf ihm vom Vermieter mitgeteilte oder ihm anderweitig bekannte Gefahren auch gegenüber Dritten (insb. auch etwaigen Untermietern oder Personen, die die Mietsache bedienen etc.) hinzuweisen und diese rechtzeitig entsprechend zu warnen und zu instruieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, stellt er den Vermieter von allen hieraus resultierenden Schäden und Ansprüchen Dritter frei.
(8) Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, Umarbeitungen oder Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Kennzeichnungen an der Mietsache zu entfernen oder Garantiesiegel zu brechen.
(9) Der Mieter ist verpflichtet, alle erforderlichen, mindestens aber die branchenüblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und auf Verlangen des Vermieters diesem nachzuweisen.
11. Zugangsrecht
(1) Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Zugang zur Mietsache zu verlangen und die Mietsache zu besichtigen oder dies durch einen Dritten durchzuführen.
(2) Nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters ist der Vermieter jederzeit auf eigene Kosten berechtigt, den Mietgegenstand zu untersuchen oder durch einen Dritten untersuchen zu lassen, wenn dies die vertragliche Nutzung der Mietsache durch den Mieter nicht mehr als nur unerheblich einschränkt. Der Mieter ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet und soll dem Vermieter die Untersuchung erleichtern.
(3) Sofern es zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich ist, kann der Vermieter die Mietsache auch ohne Vorankündigung untersuchen und – soweit erforderlich – stilllegen.
12. zusätzliche Leistungen des Vermieters im Bereich Anlieferung, Aufbau, Montage oder Installation Zusätzliche Leistungen neben der Vermietung (Gebrauchsüberlassung ab Lager) sind vom Vermieter nur geschuldet, wenn dies gesondert gegen zusätzlich zum Mietzins zu zahlender Vergütung vereinbart ist. Werden durch den Mieter zusätzlich Leistungen wie z.B. die Anlieferung, der Aufbau, die Montage oder die Installation einer Anlage oder der Aufbau, die Montage oder die Installation einzelner Geräte beauftragt und vom Vermieter durchgeführt, gelten folgende Bestimmungen:
(1) unentgeltliche Gefälligkeiten
(2) Sofern zusätzliche d.h. vertraglich nicht geschuldete Leistungen durch den Vermieter kostenlos durchgeführt, handelt es sich um bloße Gefälligkeiten. Der Vermieter haftet dann im Rahmen etwaiger dabei verursachter Schäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(3) Die Haftung des Vermieters ist dabei der Höhe nach jedenfalls auf die Deckungssumme seiner betrieblichen Haftpflichtversicherung beschränkt.
(4) Entgeltliche Zusatzleistungen:
werden die zusätzlichen Leistungen (z.B. Werkarbeiten oder Dienstleistungen wie die Anlieferung, der Einbau, die Montage oder die Installation der Mietsache) durch den Vermieter entgeltlich ausgeführt, gelten für diese Werkarbeiten die nachfolgenden Bestimmungen:
(4.1) Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gelten §§ 2 u. 3 dieser Geschäftsbedingungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Erbringung der Zusatzleistungen anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.
(4.2) Der Mieter hat auf seine Kosten alles Notwendige zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig und beginnen und ohne Störung vom Vermieter oder dessen Beauftragten durchgeführt werden können.
(4.3) Der Mieter hat auf eigene Kosten alle Erd-, Bettungs-, Strom-, Wasser-, Bau-, Gerüst-, Maler-, Verputz-, und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten sowie die Beschaffung der benötigten Baustoffe vorzunehmen und diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er hat zum Schutz unseres Personals und unserer Gerätschaften vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sanitäre Einrichtungen und Beleuchtung und – soweit erforderlich – rund um die Uhr Bewachungspersonal verfügbar vorzuhalten.
(4.4) Der Mieter hat dem Vermieter vor Beginn der Arbeiten vollständige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen sowie ähnlicher Versorgungsleitungen und Anlagen zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
(4.5) Verzögert sich die Anlieferung, der Einbau, die Montage, die Installation oder die Inbetriebnahme der Mietsache durch Umstände, die ihre Ursache in der Sphäre des Mieters haben oder, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Mieter verpflichtet, alle uns dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. für Wartezeit, Fahrtkosten etc.) zu tragen.
(4.6) Durch Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation erbringen wir lediglich die Dienstleistung der Anlieferung, des Einbaus, der Montage und/oder der Installation. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation der Liefergegenstände. Wir übernehmen keine Verantwortung für den Betrieb der Geräte und für die Durchführung einer Veranstaltung bzw. den Betrieb der Stätte, wo die Geräte eingesetzt werden.
(4.7) Für eine Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung nach § 8 dieser Geschäftsbedingungen.
(4.8) Durch die Erbringung von Zusatzleistungen wie z.B. Anlieferung, Einbau, Montage oder Installation von Geräten oder Anlagen sind wir weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als technischer Leiter. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich im Zweifel aus der DIN 15750.
13. Haftung des Mieters, Rücktritt und Ausfallentschädigung
(1) Der Mieter haftet, soweit ihn ein Verschulden trifft, für alle Schäden an der Mietsache.
(2) Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters oder zahlt er den Mietzins nicht rechtzeitig im Voraus, ist er verpflichtet, dem Vermieter als Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen eine pauschalierte Ausfallentschädigung zu zahlen. Nachfolgend wird unter der Bezeichnung Auftragsentgelt der für die geplante Mietzeit vereinbarte vollständige Mietzins einschließlich der sonstigen vom Mieter vertragsgemäß geschuldeten Leistungen wie beispielsweise ggf. vereinbarte Vergütungen für sonstige Leistungen (einschließlich von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen) sowie bereits angefallener Kosten und Auslagen verstanden. Alle Angaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Datum des Mietvertragsabschlusses. Die vom Mieter zu zahlende Ausfallentschädigung beträgt:
bis zu zwei Wochen (15 Tage) vor Lieferdatum/Abholdatum keine Ausfallszahlungen
fünf Tage bis zu vierzehn Tagen vor Lieferdatum/Abholdatum Bearbeitungspauschale
zwei bis vier Tage vor Lieferdatum/Abholdatum 50 % der Auftragssumme
ein Tag vor bzw. am Lieferdatum/Abholdatum 80 % der Auftragssumme
14. Erfüllungsort und Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – sofern der Mieter Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB, eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist – und, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, das an unserm
Geschäftssitz sachlich zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Mieter an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag sowie der Auftragsbestätigung schriftlich bzw. in Textform niedergelegt.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen zur Gültigkeit, ebenso wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, der Schriftform.
(5) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, werden die Parteien zur Ausfüllung dieser Lücken sich einvernehmlich einigen, diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zu vereinbaren, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Glanzstück GmbH, Stand 02/2024
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Glanzstück GmbH B2C
1. Geltungsbereich
(1) Diese AGBs der Fa. Glanzstück GmbH (nachfolgend als Vermieter bezeichnet) gelten für die Vermietung und den Verkauf von beweglichen Sachen sowie für alle zukünftigen Geschäfte mit Bestellern, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Artikel und Dienstleistungen handelt.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Privatkunden) (im folgenden Kunde oder Mieter genannt) und nicht gegenüber Geschäftskunden. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Geltung.
2. Vertragspartner
Der Kaufvertrag kommt zustande mit der Fa. Glanzstück GmbH, Amtsgericht Augsburg, HRB 33449.
3. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Der Vertragsabschluss kommt durch Angebot und Annahme zu Stande. Ein von uns unterbreitetes Angebot ist immer freibleibend und unverbindlich. Von uns zur Vermietung angebotene oder ausgestellte Sachen stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar. Stattdessen gibt der Kunde durch Kundgabe seines Willens auf Grundlage eines von uns unterbreiteten unverbindlichen Angebots, eine Sache mieten zu wollen (Bestellung durch den Kunden) seinerseits ein verbindliches Angebot ab, welches wir annehmen können. Die Annahme bzw. der Vertragsabschluss kommt dann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Eine Bestellung des Mieters gilt dann von Seiten des Vermieters als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder konkludent dadurch, dass die Mietsache dem Mieter von uns oder unseren Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen übergeben wird.
(2) Ein Angebot bezieht sich immer auf die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Mietsache oder eine gleichwertige Ware, die der Tauglichkeit für ihre übliche und bestimmungsgemäße Verwendung der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Mietsache entspricht.
(3) Sollte ein Kunde mit einer Auftragsbestätigung nicht einverstanden sein, so ist dies dem Vermieter schriftlich und innerhalb von drei Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung mitzuteilen.
3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
4. Erfüllung
(1) Vermietet wird ab Lager. Der Mieter ist zur Abholung der Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn beim Vermieter verpflichtet.
(2) Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag, wenn er den Mietgegenstand zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns in seinen Geschäftsräumen oder Lager zur Abholung durch den Mieter bereitstellt. Dies gilt auch dann, wenn er den Mietgegenstand auf Wunsch des Mieters an einem anderen Ort verbringt oder verbringen lässt. Der Gefahrübergang auf den Mieter erfolgt – auch dann, wenn der Vermieter die Mietsache an den Mieter liefert – mit Bereitstellung der Ware durch den Vermieter in seinen Geschäftsräumen oder dessen Lager und im Zeitpunkt des vertraglichen Mietbeginns, auch dann, wenn die Mietsache erst später in den Besitz des Mieters gelangt.
(3) Der Vermieter kann den Vertrag, wenn ihm die Beschaffung des Mietgegenstands bzw. eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, dadurch erfüllen, dass er einen gleichwertigen Mietgegenstand (z. B. einen gleichwertigen Gerätetyp eines anderen Herstellers) bereitstellt, sofern dieser in etwa gleichwertige Funktionen und/oder Eigenschaften aufweist und für den üblichen Einsatzzweck der Mietsache geeignet ist.
(4) Beschreibungen oder Abbildungen der Mietsache in Werbung, Prospekten oder anderen Unterlagen des Vermieters oder Dritter stellen keine zugesicherten Eigenschaften der Mietsache dar.
5. Übergabe der Mietsache und Gefahrenübergang
(1) Die Übergabe der Mietsache kann durch zwei Möglichkeiten erfolgen:
Die Mietsache wird beim Vermieter abgeholt oder die Mietsache wird durch den Vermieter angeliefert.
(2) Die Mietsache gilt als übergeben, sobald der Kunde den Lieferschein quittiert.
(3) Als Kunde gilt der Besteller, dessen Mitarbeiter aber auch Erfüllungsgehilfen; sowohl bei Selbstabholungen als auch am Ort der Anlieferung.
(4) Ist der Kunde bei Übergabe der Mietsache nicht anwesend, sichert der Vermieter ein vollständiges, ordnungsgemäßes und sicheres Abstellen der Ware zu. Dies kann nur im Rahmen der örtlich vorhandenen Möglichkeiten zugesichert werden. Das Abstellen der Ware gilt als Zeitpunkt der Übergabe und somit auch als Gefahrenübergang der Mietsache. Der Kunde erkennt dies an.
(5) Bei Übergabe der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, den Erhalt der Mietsache in einer entsprechenden Empfangsquittung/Lieferschein sowie deren Funktionsfähigkeit und etwaige Vorbeschädigungen im Rahmen einer Mängeldokumentation (Zustands-/Funktionsprotokoll) gegenüber dem Vermieter schriftlich zu bestätigen. Der Vermieter ist zur Herausgabe der Mietsache nur gegen Empfangsbestätigung verpflichtet.
(6) Der Kunde trägt die Verantwortung für die Mietsache von der Übernahme bis zur Rückgabe der Ware an den Vermieter.
(7) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(9) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(10) Gefahrenübergang bei Versendung: Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Den gesamten Brutto-Endbetrag wird dem Kunden am Ende jeder Aufstellung (Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung), die er vom Vermieter erhält, aufgezeigt.
(2) Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung, hilfsweise nach unserer Preisliste in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung. Gegenüber Unternehmern geben wir in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Preislisten in der Regel den Netto-Preisen an. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen und fällt zusätzlich in der gesetzlichen Höhe an.
(3) Der angebotene Mietpreis (Mietzins) ist bindend. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich oder in Textform (z.B. in der Auftragsbestätigung) vereinbart wird, gelten die Mietpreise ab Lager. Über die Gebrauchsüberlassung hinausgehende Mehr- oder Sonderleistungen (z. B. Anlieferung, Transport, Installation, Aufbau etc.) sind gesondert zu vergüten.
(4) Der Mietpreis gilt grundsätzlich ab Lager für jeweils drei Tage (=1 Mieteinheit), auch wenn die gemietete Mietsache oder Teile davon vorzeitig und/oder unbenutzt zurückgegeben wird. Sonntage werden nicht berechnet.
(5) Wird die Mietsache nicht termingerecht innerhalb der regulären Öffnungszeiten zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zum Tag der Rückgabe. Für jede angefangene Mieteinheit wird die volle Gebühr berechnet. Dies gilt auch ungeachtet eines Verschuldens des Mieters.
(6) Die Zahlung des Mietpreises hat ohne jeden Abzug bei Übernahme der Mietsache (vorab) in bar zu erfolgen.
(7) Der Vermieter ist berechtigt, die Hinterlegung einer Sicherheit bis zur Höhe des Warenwertes der Mietsache (Wiederbeschaffungswert) abzüglich des Netto-Mietpreises zu verlangen. Die Art der Hinterlegung der Sicherheit hat nach Wahl durch uns mittels Pfand und/oder Kreditkartenbelastung zu erfolgen. Der Vermieter ist zur Herausgabe der Mietsache erst nach Hinterlegung der Sicherheit verpflichtet.
(8) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen
oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Unterrichtungs- und Auskunftspflicht des Mieters
(1) Zerstörungen, Beschädigungen, Funktionsstörungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht oder nicht unverzüglich nach und führt dies zu einer Verschlechterung, Zur Zerstörung oder zum Verlust der Mietsache, ist er dem Vermieter zum Ersatz des sich aus der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung resultierenden Schadens verpflichtet.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich oder in Textform Auskunft über den Ort zu erteilen, an dem sich die Mietsache befindet.
8. Gewährleistung, Haftung des Vermieters und Schadensersatz
(1) Die Einsetzbarkeit des Mietgegenstandes zu dem durch den Mieter beabsichtigten Zweck liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Mieters.
Dies gilt im besonderen, wenn Mietgeräte mit definierter Leistung an Strom-Kreisläufe mit zu wenig Leistung, bzw. wenn zu viele Mietgeräte an Strom-Kreisläufe mit zu wenig Leistung angeschlossen werden.
(2) Abweichungen der Mietsache von Abbildungen oder Beschreibungen in den Prospekten des Vermieters führen nur dann zu Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen des Mieters, wenn hierdurch eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Verwendbarkeit verursacht wird.
(3) Für den Fall einer verspäteten Bereitstellung der Mietsache oder der Überlassung einer mangelhaften Mietsache haftet der Vermieter – es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor – nur für die Kosten der notwendigen Ersatzbeschaffung. Ansprüche, die darüber hinaus gehen, sind ausgeschlossen.
(4) Die Haftung des Vermieters ist im Übrigen auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern es nicht um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters (gleich welcher Verschuldensgrad B&HP Weißhaar zur Last gelegt wird) oder für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ergeben, geht.
(5) Der Vermieter haftet nicht dafür, dass die Mietsache für den vom Mieter vorgesehenen Zweck geeignet ist und nicht dafür, dass der Mieter die Mietsache ohne etwaig erforderliche Genehmigungen nutzen darf.
(6) Wir haften im Rahmen der Erbringung von Sonderleistungen (z. B. Werkarbeiten, Anlieferung, des Einbaus, der Montage oder der Installation von Waren und Liefergegenstände) nicht für solche Arbeiten, die unser Personal oder sonstige Erfüllungsgehilfen, vor Ort übernehmen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit den Sonderleistungen zusammenhängen oder vom Besteller veranlasst wurden.
(7) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang (Mietvertrag) gehören, geschieht dies unentgeltlich und als bloße Gefälligkeit und daher unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(8) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Betrag der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(9) Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bzgl. von uns erbrachter sonstiger Leistungen beträgt ein Jahr, beginnend mit vollständiger Erbringung der Leistung.
(10) Ansprüche des Mieters wegen offensichtlicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme des Mietgegenstandes dem Vermieter schriftlich angezeigt werden.
9. Rückgabe der Mietsache und Gefahrenübergang
(1) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit in dem Zustand, den die Mietsache bei Übergabe an den Mieter hatte, zu übergeben. Als Zustand bei Übergabe der Mietsache an den Mieter gilt derjenige, der sich aus dem bei der Übergabe angefertigte Zustands/Funktionsprotokolls ergibt. Normaler Verschleiß und übliche Abnutzungen der Mietsache, soweit diese durch eine vertragsgemäße und bestimmungsgemäße Benutzung eintreten, bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Grundsätzlich erfolgt die Reinigung durch den Vermieter: Glas, Porzellan, Besteck, Speisenbehältnisse und ähnliche Artikel werden nach der Rückgabe aus lebensmittelrechtlichen Gründen gegen Entgelt vom Vermieter gereinigt.
Allerdings muss vom Mieter eine Grundreinigung vorgenommen werden: Speisereste müssen entfernt worden sein, im besonderen aus Behältnissen zur Speisezubereitung und – darbietung.
Für extrem verschmutzte Mietsachen wird eine Nachberechnung durchgeführt.
(3) Ist eine Abholung der Mietsache vier Tage oder länger nach Veranstaltungsende durch den Vermieter nicht möglich, so ist spätestens ein Tag nach Veranstaltungsende eine Komplett-Reinigung durch den Mieter vorzunehmen.
(4) Die Rücknahme und somit der Gefahrenübergang erfolgt unter Vorbehalt, da exakte Bruch- und Fehlmengen sowie Beschädigungen erst nach vollständigem Reinigungsprozess ermittelt werden können. Dieser Prozess ist in unseren Qualitätsrichtlinien definiert und garantiert eine gewissenhafte und dokumentierte Arbeitsweise.
(5) Bei Abholung der Mietsache durch den Vermieter gilt der Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt, wo eine Verpackung bzw. Sicherung der Mietsache erfolgen kann. Dies bedeutet: sollte die Ware an einem Ort zusammengestellt worden sein und der Vermieter beginnt mit dem Abtransport, so kann nicht fachgerechtes Bereitstellen der Mietsachen dazu führen, dass beim Hervorholen, Herausziehen o.ä. Mietsachen beschädigt werden. Dafür haftet der Kunde.
10. Sonstige Mieterpflichten
Der Mieter ist ungeachtet weiterer Verpflichtungen verpflichtet,
(1) die Mietsache sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung der Mietsache maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,
(2) Der Mieter übernimmt hinsichtlich der Mietsache und deren Einsatz die volle Alleinverantwortung sowie sämtliche Verkehrssicherungspflichten. Es wird klargestellt, dass die Benutzung und der Einsatz der Mietsache und die damit einhergehenden Gefahren für die Mietsache, für Personen und Sachen Dritter allein im Verantwortungsbereich des Mieters liegt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Verwendung der Mietsache durch den Mieter zu überwachen oder den Mieter diesbezüglich zu instruieren.
(3) die Mietsache nur im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen und in geeigneter Weise vor Beschädigung und Überbeanspruchung zu schützen. Dies beinhaltet im besonderen, dass keine Befestigungen (Nägel, Schrauben, Klammern, Klebebänder, etc) angebracht werden dürfen,
(4) soweit erforderlich und für Mietsachen, die langfristig angemietet wurden, für eine fachmännische und ordnungsgemäße Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen, erforderliche Reparaturen und Instandsetzungen sofort – spätestens vor Rückgabe der Mietsache – sach- und fachgerecht unter Verwendung von Originalteilen durch Fachbetriebe bzw. nachweisbar fachlich versierte Personen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Kosten von Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen, die in Folge normalen Verschleißes bzw. üblicher Abnutzung, nötig sind, trägt der Vermieter, wenn diese ihre Ursache nicht in einem vom Mieter zu vertretenden Verhalten des Mieters oder seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Dritter haben. Es bleibt dem Vermieter vorbehalten, etwaige Reparaturen selbst durchzuführen oder durch beauftragte Dritte durchführen zu lassen,
(5) etwaige zum Einsatz der Mietsache erforderliche Genehmigungen selbst und auf eigene Kosten einzuholen,
(6) falls erforderlich oder vorgeschrieben fachlich geschultes Personal für die Bedienung der Mietsache auf eigene Kosten einzusetzen.
(7) auf ihm vom Vermieter mitgeteilte oder ihm anderweitig bekannte Gefahren auch gegenüber Dritten (insb. auch etwaigen Untermietern oder Personen, die die Mietsache bedienen etc.) hinzuweisen und diese rechtzeitig entsprechend zu warnen und zu instruieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, stellt er den Vermieter von allen hieraus resultierenden Schäden und Ansprüchen Dritter frei.
(8) Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, Umarbeitungen oder Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Kennzeichnungen an der Mietsache zu entfernen oder Garantiesiegel zu brechen.
(9) Der Mieter ist verpflichtet, alle erforderlichen, mindestens aber die branchenüblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und auf Verlangen des Vermieters diesem nachzuweisen.
11. Zugangsrecht
(1) Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Zugang zur Mietsache zu verlangen und die Mietsache zu besichtigen oder dies durch einen Dritten durchzuführen.
(2) Nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters ist der Vermieter jederzeit auf eigene Kosten berechtigt, den Mietgegenstand zu untersuchen oder durch einen Dritten untersuchen zu lassen, wenn dies die vertragliche Nutzung der Mietsache durch den Mieter nicht mehr als nur unerheblich einschränkt. Der Mieter ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet und soll dem Vermieter die Untersuchung erleichtern.
(3) Sofern es zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich ist, kann der Vermieter die Mietsache auch ohne Vorankündigung untersuchen und – soweit erforderlich – stilllegen.
12. zusätzliche Leistungen des Vermieters im Bereich Anlieferung, Aufbau, Montage oder Installation Zusätzliche Leistungen neben der Vermietung (Gebrauchsüberlassung ab Lager) sind vom Vermieter nur geschuldet, wenn dies gesondert gegen zusätzlich zum Mietzins zu zahlender Vergütung vereinbart ist. Werden durch den Mieter zusätzlich Leistungen wie z.B. die Anlieferung, der Aufbau, die Montage oder die Installation einer Anlage oder
der Aufbau, die Montage oder die Installation einzelner Geräte beauftragt und vom Vermieter durchgeführt, gelten folgende Bestimmungen:
(1) unentgeltliche Gefälligkeiten
(2) Sofern zusätzliche d.h. vertraglich nicht geschuldete Leistungen durch den Vermieter kostenlos durchgeführt, handelt es sich um bloße Gefälligkeiten. Der Vermieter haftet dann im Rahmen etwaiger dabei verursachter Schäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(3) Die Haftung des Vermieters ist dabei der Höhe nach jedenfalls auf die Deckungssumme seiner betrieblichen Haftpflichtversicherung beschränkt.
(4) Entgeltliche Zusatzleistungen:
werden die zusätzlichen Leistungen (z.B. Werkarbeiten oder Dienstleistungen wie die Anlieferung, der Einbau, die Montage oder die Installation der Mietsache) durch den Vermieter entgeltlich ausgeführt, gelten für diese Werkarbeiten die nachfolgenden Bestimmungen:
(4.1) Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gelten §§ 2 u. 3 dieser Geschäftsbedingungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Erbringung der Zusatzleistungen anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.
(4.2) Der Mieter hat auf seine Kosten alles Notwendige zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig und beginnen und ohne Störung vom Vermieter oder dessen Beauftragten durchgeführt werden können.
(4.3) Der Mieter hat auf eigene Kosten alle Erd-, Bettungs-, Strom-, Wasser-, Bau-, Gerüst-, Maler-, Verputz-, und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten sowie die Beschaffung der benötigten Baustoffe vorzunehmen und diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er hat zum Schutz unseres Personals und unserer Gerätschaften vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sanitäre Einrichtungen und Beleuchtung und – soweit erforderlich – rund um die Uhr Bewachungspersonal verfügbar vorzuhalten.
(4.4) Der Mieter hat dem Vermieter vor Beginn der Arbeiten vollständige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen sowie ähnlicher Versorgungsleitungen und Anlagen zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
(4.5) Verzögert sich die Anlieferung, der Einbau, die Montage, die Installation oder die Inbetriebnahme der Mietsache durch Umstände, die ihre Ursache in der Sphäre des Mieters haben oder, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Mieter verpflichtet, alle uns dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. für Wartezeit, Fahrtkosten etc.) zu tragen.
(4.6) Durch Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation erbringen wir lediglich die Dienstleistung der Anlieferung, des Einbaus, der Montage und/oder der Installation. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation der Liefergegenstände. Wir übernehmen keine Verantwortung für den Betrieb der Geräte und für die Durchführung einer Veranstaltung bzw. den Betrieb der Stätte, wo die Geräte eingesetzt werden.
(4.7) Für eine Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung nach § 8 dieser Geschäftsbedingungen.
(4.8) Durch die Erbringung von Zusatzleistungen wie z.B. Anlieferung, Einbau, Montage oder Installation von Geräten oder Anlagen sind wir weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als technischer Leiter. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich im Zweifel aus der DIN 15750.
13. Haftung des Mieters, Rücktritt und Ausfallentschädigung
(1) Der Mieter haftet, soweit ihn ein Verschulden trifft, für alle Schäden an der Mietsache.
(2) Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters oder zahlt er den Mietzins nicht rechtzeitig im Voraus, ist er verpflichtet, dem Vermieter als Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen eine pauschalierte Ausfallentschädigung zu zahlen. Nachfolgend wird unter der Bezeichnung Auftragsentgelt der für die geplante Mietzeit vereinbarte vollständige Mietzins einschließlich der sonstigen vom Mieter vertragsgemäß geschuldeten Leistungen wie beispielsweise ggf. vereinbarte Vergütungen für sonstige Leistungen (einschließlich von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen) sowie bereits angefallener Kosten und Auslagen verstanden. Alle Angaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Datum des Mietvertragsabschlusses. Die vom Mieter zu zahlende Ausfallentschädigung beträgt:
bis zu zwei Wochen (15 Tage) vor Lieferdatum/Abholdatum keine Ausfallszahlungen
fünf Tage bis zu vierzehn Tagen vor Lieferdatum/Abholdatum Bearbeitungspauschale
zwei bis vier Tage vor Lieferdatum/Abholdatum 50 % der Auftragssumme
ein Tag vor bzw. am Lieferdatum/Abholdatum 80 % der Auftragssumme
(3) Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Verbrauchers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(4) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
14. Erfüllungsort und Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag sowie der Auftragsbestätigung schriftlich bzw. in Textform niedergelegt.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen zur Gültigkeit, ebenso wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, der Schriftform.
(5) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, werden die Parteien zur Ausfüllung dieser Lücken sich einvernehmlich einigen, diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zu vereinbaren, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Glanzstück GmbH, Stand 05/2017